
Bundestagswahl 2025 steht vor der Tür. In den kommenden Monaten können Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erhalten. Diese Auskunft ist wichtig für Wahlwerbezwecke. Die Daten umfassen den Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad und die derzeitigen Anschriften der Wahlberechtigten. Das Lebensalter der Betroffenen spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Widerspruch gegen Datenübermittlung
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Werbung anlässlich der konkret durchzuführenden Wahl verwendet werden. Nach der Wahl müssen sie spätestens einen Monat später gelöscht oder vernichtet werden.
Wer mit der Datenübermittlung nicht einverstanden ist, hat verschiedene Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen. Dies kann schriftlich, mündlich in der Meldebehörde oder elektronisch mit Hilfe der eID-Funktion des Personalausweises geschehen. Ein entsprechender Antrag ist auch ohne eID-Funktion auf der städtischen Homepage verfügbar.
Widersprüche, die per E-Mail oder telefonisch eingehen, sind unwirksam. Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist von keinen Voraussetzungen abhängig und muss nicht begründet werden. Bereits früher eingelegte Widersprüche gelten unbefristet weiter. Sie müssen nur im Falle eines Wegzugs und darauffolgendem Wiederzuzug erneuert werden.