Die Stadt Schwandorf steht vor einer wichtigen Veränderung. Ab dem 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Alle bayerischen Gemeinden, einschließlich Schwandorf, müssen ihre Hebesätze A und B neu festlegen. Der Stadtrat wird dies am 2. Dezember 2024 beschließen. Die letzten Anpassungen der Grundsteuern A und B in Schwandorf stammen aus dem Jahr 2016.
Änderungen durch die Reform
Die Reform ändert das Berechnungsmodell. Statt einer wertbasierten wird eine flächenbezogene Grundlage verwendet. Dies hat Auswirkungen auf die Messbeträge und die zu zahlende Steuer. Nach dem neuen Modell kann die Steuer entweder sinken oder steigen. Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die bisherigen Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die Werte waren veraltet und führten zu Ungleichheiten bei den Steuerzahlern. Bayern hat von einer Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und einen flächenbezogenen Ansatz gewählt. Ab 2025 müssen alle Städte und Gemeinden in Bayern ihre Grundsteuerhebesätze neu festlegen.
Berechnung der Grundsteuer
Die neue Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Die Finanzämter stellen den Grundsteuer-Messbetrag auf Basis der Erklärungen der Eigentümer zur Verfügung. Die Grundsteuer wird dann mit der Formel „Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz“ berechnet. Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Stadt Schwandorf, neben der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat verschiedene Modelle für die Hebesätze vor.
Wichtige Fristen
Bis zum 31. Dezember 2024 gelten die bisherigen Hebesätze. Ab dem 1. Januar 2025 treten die neuen Berechnungsgrundlagen in Kraft. Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren dann ihre Gültigkeit. Die neuen Bescheide werden voraussichtlich Mitte Januar 2025 verschickt.
Bürgerinnen und Bürger können bei Fragen oder Unklarheiten die Verwaltung per E-Mail oder Telefon kontaktieren. Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag ist das Finanzamt Schwandorf zuständig. Es wird empfohlen, die Werte im Grundsteuermessbescheid sorgfältig zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sollte Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden.